Widerrechtliche Baugenehmigung in Elsdorf?

 

 

Chronologie bis Februar 2014

 

Stellungnahme vor dem Petitionsausschuss vom 28.02.2014

 

 

 

 

 

 

Anfrage an den Petitionsausschuss vom 04.02.2014

 

Chronologie bis November 2013

 

Beschwerde vom 10.11.2013 vor dem Petitionsausschuss

 

 

 

 

 

 

Die Antwort der Landesregierung auf die "kleine Anfrage" des Landtagsabgeordneten Erdmenger (DIE GRÜNEN) ist FETT GEDRUCKT. Kommentiert in normaler Schrift von Herrn S. Kusmin.

 

 

 

 

 

 

 

Anfrage im Landtag zum Hausbau

19.02.2013

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung - Köthen/Anhalt, www.mz-web.de

 

Foto: S. Kusmin

 

Hausbau in Elsdorf umstritten

 

VON CLAUS BLUMSTENGEL, 18.02.13, 14:31h, aktualisiert 18.02.13, 18:58h

KÖTHEN/MZ. Obwohl der Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates der Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köthen für "Elsdorf - westlich der Klietzener Straße" im vorigen Jahr schon - einstimmig - zugestimmt hatte, lag der Sachverhalt den Stadträten auf der vorigen Sitzung erneut zur Abstimmung vor. Der Grund sind Vorgänge, die zweifellos als skandalös bezeichnet werden können.

"Durch strukturelle Veränderungen im Bereich westlich der Klietzener Straße soll hier eine Grünfläche zu einer gemischten Baufläche ... entwickelt werden", hieß es damals wenig konkret in der Beschlussvorlage. "Die Zustimmung des Ausschusses ist zustande gekommen, weil einige Ausschussmitglieder nicht umfassend informiert waren. Das ist kein Ruhmesblatt für die Verwaltung", erklärte Ausschussmitglied Marina Hinze (Die Linke). Im Verlauf der Diskussion war dann sogar von Amtsmissbrauch die Rede.

Widerspruch eingelegt

Es geht um die Genehmigung des Baus eines Eigenheims auf einem Grundstück in Elsdorf, das im Außenbereich des Köthener Ortsteiles liegt und das der Flächennutzungsplan als Grünfläche ausweist (die MZ berichtete). Bauherren in Sachsen-Anhalt wissen: Im Außenbereich dürfen keine Eigenheime errichtet werden, wenn das zur Zersiedlung führt. So sah das auch Grundstücksnachbar Sascha Kusmin, der gegen die Entscheidung Widerspruch einlegte und in einer Sitzungspause den Vorwurf erhob, der Sachbearbeiter im Bauamt habe mit der widerrechtlichen Genehmigung gute Bekannte bevorteilt. Kusmin prangerte außerdem an, dass auf besagtem Grundstück in Elsdorf im März / April 2010 - während der Brutzeit - eine 1000 Quadratmeter große Streuobstwiese gerodet wurde. Nach Einschätzung der Stadt sei die Baugenehmigung für das Haus nach Paragraf 34 des Baugesetzbuches genehmigt worden, stellte Baudezernentin Ina Rauer vorige Woche vor dem Bauausschuss fest und fügte hinzu: "Es wäre aber auch laut Paragraf 35 möglich gewesen." Da das Landesverwaltungsamt den Widerspruch abgelehnt und Kusmin keine Klage dagegen erhoben habe, sei die Baugenehmigung "bestandsfähig". Laut der MZ vorliegenden Unterlagen wurde der Widerspruch jedoch nicht abgelehnt, weil die Genehmigung des Bauvorhabens rechtmäßig erfolgt wäre. Die Genehmigung sei nicht zulässig gewesen, wird in dem Bescheid ausdrücklich festgestellt. Abgelehnt wurde Kusmins Widerspruch aber trotzdem, zum einen, weil die Stadt eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes vorhabe, und zum anderen, weil Kusmin als Grundstücksnachbar laut Baugesetzbuch gar nicht die Möglichkeit habe, gegen derartige Fehlentscheidungen rechtlich vorzugehen. 200 Euro Gebühr kostete den Beschwerdeführer seine Widerspenstigkeit.

Drei Tage bevor der Hauptausschuss des Stadtrates im September 2012 über die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Grundstück entscheiden sollte, berichtete die MZ über den Vorgang. "Ich habe erst aus der Zeitung erfahren, was wir mit unserem Beschluss geraderücken sollten", sagte Ronny Barche (CDU). Der Hauptausschuss hatte daraufhin den Beschluss vertagt, weil er den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abwarten wollte.

Auftrag vom Amt

"Das Landesverwaltungsamt hat uns beauftragt, den Flächennutzungsplan den Gegebenheiten anzupassen und den Bau nach Paragraf 35 zu genehmigen", begründete Baudezernentin Rauer die nun erneut eingereichte Beschlussvorlage. Auf die Frage, ob es für den zuständigen Sachbearbeiter Konsequenzen gab, meinte die Baudezernentin: "Die Genehmigung ist nicht rechtswidrig gewesen, sonst hätte das Landesverwaltungsamt dem Widerspruch stattgegeben." Wie die MZ erfuhr, wurde der Mitarbeiter inzwischen zum Sachgebietsleiter befördert.

Im Februar 2012 hat sich Grundstücksnachbar Kusmin an den Petitionsausschuss des Landtages gewandt. Der lehnte die Beschwerde mit der gleichen Begründung wie das Landesverwaltungsamt ab und fügte hinzu, eine Streuobstwiese sei ja auf dem Grundstück nicht mehr vorhanden und ein Abriss des Neubaus wäre eine unverhältnismäßige Härte.

Demnächst werde sich der Landtag mit der Stellungnahme des Petitionsausschusses befassen, informierte Sascha Kusmin. Die Vertreter der CDU-Fraktion beantragten, den Beschluss bis nach dieser Landtagssitzung zurückzustellen, was mit drei Gegenstimmen angenommen wurde.

"Es gibt eine bestandskräftige Baugenehmigung, die durch nichts rückgängig zu machen ist, selbst wenn sie nicht rechtmäßig war", stellte am Schluss Baudezernentin Rauer klar.

Bestimmungen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen

erstellt 18.02.13, 18:21h, aktualisiert 18.02.13, 19:01h

KÖTHEN/MZ. Der Außenbereich beginnt hinter dem letzten Haus eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder an der Grenze des Bebauungsplanes.

Aus Gründen der Schonung der freien Landschaft soll der Außenbereich einer Ortschaft von Bebauung frei gehalten werden.

Paragraf 35 des Baugesetzbuches lässt im Außenbereich nur den Bau von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen sowie privilegierte Vorhaben wie Windkraftanlagen zu. Andere Bauvorhaben wie Wohnhäuser können genehmigt werden, allerdings nicht, wenn sie zur Zersiedlung führen. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein.

Im März 2010 hat das Bauamt eine Bauvoranfrage für das Grundstück in Elsdorf positiv beschieden und im September 2011 die Baugenehmigung erteilt.

Die vom Bauauschuss zurückgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes "westlich der Klietzener Straße" sieht eine "frühzeitige Bürgerbeteiligung" in Form einer Informationsveranstaltung vor. Laut Paragraf 33 des Baugesetzbuches darf ein Bauvorhaben erst nach der Beteiligung der Öffentlichkeit begonnen werden.

Quelle: Baugesetzbuch

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung - Köthen/Anhalt, www.mz-web.de

 

Foto: S. Kusmin

 

Kommentar zu "Hausbau in Elsdorf umstritten"

19.02.2013

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung - Köthen/Anhalt, www.mz-web.de

 

 

 

Foto: S. Kusmin

 

Chronologie bis Dezember 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MZ 13.09.2012

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung - Köthen/Anhalt, www.mz-web.de

 

Foto: S. Kusmin

 

Widerspruch - Hausbau widerrechtlich genehmigt

erstellt 03.09.12, 18:03h, aktualisiert 03.09.12, 18:55h

ELSDORF/MZ/CB. Der Hausbau an der Klietzener Straße im Köthener Ortsteil Elsdorf, gegen dessen Genehmigung Anwohner Sascha Kusmin Widerspruch eingelegt hatte, erfolgt entgegen der Auffassung der Stadtverwaltung im Außenbereich. Das stellt das Landesverwaltungsamt Magdeburg nach einer Besichtigung im Widerspruchsbescheid fest, der am Sonnabend einging. Die Genehmigung nach Paragraf 34 des Baugesetzbuches (Bauen im Innenbereich) sei deshalb nicht zulässig gewesen, zumal der Bau den Festlegungen im Flächennutzungsplan (FNP) nicht entspreche, der dort eine Grünfläche vorsieht. Das Landesverwaltungsamt verweist aber auf die - am Dienstag 18.30 Uhr auf der Tagesordnung des Bauausschusses stehende - Änderung des FNP, mit der die Stadträte die Genehmigung des Hausbaus nachträglich legalisieren würden.

Allerdings habe das Baugesetzbuch in diesem Punkt "keine nachbarschützende Funktion", heißt es im Bescheid weiter. Deshalb wurde der Widerspruch abgelehnt und Kusmin muss eine Gebühr von 200 Euro bezahlen. 

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung - Köthen/Anhalt, www.mz-web.de

 

Foto: S. Kusmin

 

Brief an den Stadtrat Köthen / Anhalt

 

Sascha Kusmin                                                                                                     Elsdorf, 01.09.2012

06369 Köthen, OT Elsdorf

An den Statdtrat Köthen(Anhalt)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf den Artikel der Mitteldeutschen Zeitung, bezüglich eines Bauvorhabens in Elsdorf, vom 01.09.2012 und weil Sie bezüglich dieser Örtlichkeit demnächst einen Bebauungsplan oder eine Änderung des Flächennutzungsplans beschließen sollen, möchte ich Ihnen wichtige Hintergrundinformationen zukommen lassen, die Ihnen wahrscheinlich nicht bekannt sind.

Bei der Örtlichkeit, bezüglich der Sie einen Beschluss fassen sollen, handelt es sich bisherigen Entscheidungen des Bauordnungsamtes Köthen zufolge zweifelsfrei um unbebaubaren Außenbereich. Mit dieser Begründung wurden in den letzten Jahren mindestens ein Bauantrag und mehrere (Bau-) Anfragen abgelehnt. Die letzte Anfrage erfolgte im Sommer 2009. Vor dem Kauf unseres Grundstückes in der Klietzener Straße in Elsdorf wurde uns versichert, dass das Bauen dahinter, im Außenbereich niemals genehmigt wird. Wegen des sich anschließenden Außenbereichs musste unser Haus unmittelbar an der Straße gebaut werden.

Im Jahr 2010 wurde eine Bauvoranfrage für genau diesen Außenbereich plötzlich positiv beschieden. Trotzdem alle anderen befragten Mitarbeiter des Bauordnungsamtes und des Bauplanungsamtes auch danach noch mitteilten, dass es sich um unbebaubaren Außenbereich handelt, wo ein Bauen niemals möglich sei, beharrte einzig der genehmigende Mitarbeiter des selben Bauordnungsamtes darauf, dass es sich um bebaubaren Innenbereich handelt. Seine Begründung mir gegenüber, dass sich Gesetze geändert hätten, war eine Lüge. Aufgrund seiner Lüge und seines unflätigen, eines Beamten unwürdigen Verhaltens mir gegenüber hegte ich sofort den Verdacht, dass er vorsätzlich eine Entscheidung entgegen der Rechtslage traf, um Bekannten einen Vorteil zu verschaffen. Die Frage, ob er die Bauherren persönlich kennt, verneinte er vehement. Ihm zufolge habe er sie nur ein oder zwei Mal bei einer Ortsbesichtigung gesehen. Im Zuge polizeilicher Ermittlungen gegen ihn, wegen Verdacht der Rechtsbeugung gab er hingegen zu, die Bauherrin seit vielen Jahren privat zu kennen. Die Ermittlungen wegen Rechtsbeugung wurden nach einem Jahr mit der Begründung eingestellt, dass eine solche Vorteilsgewährung nur strafbar sei, wenn Gegenleistungen erfolgt sind. Und dies kann nicht nachgewiesen werden.     

Aufgrund meines Widerspruches gegen den Bauvorbescheid bestätigten sowohl das Landesverwaltungsamt, als auch das zuständige Ministerium, dass es sich bei dem hier betreffenden Grundstück um unbebaubaren Außenbereich handelt und das Bauen nach § 34 BauGB (Innenbereich) nicht möglich ist. Im März 2011 wies das Ministerium die Stadt Köthen an, den unrechtmäßigen Bauvorbescheid zurück zu nehmen.

Während eines ausführlichen Gespräches mit dem amtierenden Leiter des Bauordnungsamtes Köthen, äußerte Herrn Kilian, dass das Bauordnungsamt ohne Zweifel falsch entschieden hatte. Er entschuldigte sich und versicherte mir, dass das Bauen hinter der Klietzener Straße in Elsdorf niemals genehmigt wird, weder nach § 34 BauGB (Innenbereich), noch nach § 35 BauGB (Außenbereich).   

Obwohl Bauordnungsamt, Landesverwaltungsamt und Ministerium entschieden, dass hinter der Klietzener Straße in Elsdorf nicht gebaut werden darf, schon gar nicht nach § 34 BauGB, weil es sich nicht um Innenbereich handelt, erteilte das Bauordnungsamt Köthen im September 2011 und Januar 2012 trotzdem Baugenehmigungen nach § 34 BauGB (Innenbereich).

Aufgrund der sofort dagegen eingelegten Widersprüche entschied das Landesverwaltungsamt im August (!) 2012, nach einer Ortsbesichtigung, dass es sich bei der betreffenden Örtlichkeit tatsächlich nicht um Innenbereich, sondern zweifelsfrei um Außenbereich handelt. Demnach wären die Baugenehmigungen unrechtmäßig. Außerdem wäre derzeit auch das Bauen im Außenbereich unrechtmäßig, weil die Genehmigungen z.B. dem geltenden Flächennutzungsplan widersprechen. Aber trotzdem die hier erteilten Baugenehmigungen auch vom Landesverwaltungsamt als unrechtmäßig eingeschätzt werden, erfolgt dort trotzdem keine Entscheidung in meinem Sinne. Dies wird u.a. damit begründet, dass die Stadt Köthen ja beabsichtigt, den Flächennutzungsplan zu ändern und das betreffende Grundstück von einer Grünfläche in eine gemischte Baufläche umzuwandeln. Dann würde das Vorhaben den künftigen Vorstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen und das Bauen nach § 35 BauGB nicht zwangsläufig unrechtmäßig.

Offensichtlich sollen mit Hilfe des Stadtrates unrechtmäßige Baugenehmigungen nachträglich legalisiert werden.

Aber weshalb genau sollen der Flächennutzungsplan geändert oder gar ein Bebauungsplan beschlossen werden ? Soll durch die Unzulässigkeit des Bauens von Wohnhäusern in Außenbereichen nicht verhindert oder zumindest verzögert werden, dass immer mehr Stadt- und Dorfzentren verfallen ? Gerade hier in Köthen, wo aufgrund anhaltenden Einwohnerschwunds hunderte Wohnungen abgerissen werden und wo das Bauordnungsamt in der Vergangenheit Baurecht rigoros durchsetzte (siehe Heckenfall), kann niemandem vermittelt werden, weshalb nun eine Ausnahme gemacht und ein Wohnhausneubau im Außenbereich zugelassen werden sollte, noch dazu, wo Bauanträge bzw. Anfragen anderer Bürger bezüglich der selben Örtlichkeit abgelehnt wurden und die Genehmigung unter solch fragwürdigen Umständen zustande kam.    

Wozu gibt es Vorschriften, wenn sie, nachdem Verstöße dagegen festgestellt wurden plötzlich geändert werden können? Was sollen die Bürger von derartigem Vorgehen halten ?

Ich bitte den Stadtrat darum, sich nicht missbrauchen zu lassen, um Recht zu beugen. Das würde dem Ansehen der Stadt Köthen schaden.

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Kusmin

 

P.S.:   Die von mir getroffenen Äußerungen können schriftlich belegt werden.  

 

Foto: S. Kusmin

 

Mysteriöse Baugenehmigung in Elsdorf?

 

VON CLAUS BLUMSTENGEL, 31.08.12, 13:49h, aktualisiert 31.08.12, 17:39h

ELSDORF/MZ. Der Begriff "Außenbereich" ist für so manchen ein Reizwort. Vor allem, wenn er auf dem Grundstück der Eltern für seine Familie ein Eigenheim bauen möchte. Beginnt nämlich hinter dem elterlichen Haus der "Außenbereich" des Ortes, so gibt es keine Baugenehmigung, selbst wenn man auf dem Grundstück für ein zweites Haus noch 1 000 Quadratmeter Platz hätte. Im Köthener Ortsteil Elsdorf scheint es eine Ausnahme von dieser Vorschrift zu geben. Doch die Umstände sind mysteriös.

Vor zehn Jahren hatte der Köthener Sascha Kusmin ein Grundstück in der Klietzener Straße in Elsdorf entdeckt. Am Ortsrand gelegen, mit unverbautem Blick auf die Landschaft, entsprach es so recht seinen Vorstellungen von einem Zuhause für seine Familie. "Ich bin ein Naturfreund und möchte auf meinen Grundstück Tiere halten, ohne Nachbarn damit zu belästigen", begründete der Kriminalbeamte, warum er beim Bauordnungsamt der Stadt nachfragte, ob hinter diesem Grundstück jemand bauen dürfte. Die Mitarbeiterin der Behörde habe ihn beruhigt: Dahinter befinde sich der Außenbereich, da dürfe nicht gebaut werden, "nicht heute und nicht in Zukunft". Mit dieser Begründung sei auch Kusmins Ansinnen abgelehnt worden, sein Haus einige Meter von der Straße entfernt zu errichten. Dann hätte es nämlich in den Außenbereich hineingeragt. Auch Bauanträge zweier Nachbarn seien unter Hinweis auf den Außenbereich nicht genehmigt worden.

Im März 2010 beobachtete Kusmin, wie auf dem Nachbargrundstück Bäume einer Streuobstwiese gefällt wurden. Sascha Kusmin erfuhr, dass genau dort, wo laut Bauordnungsamt nicht gebaut werden durfte, die neuen Besitzer den Bau eines Wohnhauses vorbereiten würden. Wieder fragte er beim Bauordnungsamt nach und erfuhr zu seinem Erstaunen, auf eine Bauvoranfrage für dieses Grundstück habe man eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt. Auf seine Frage, wie das möglich sei, habe Kusmin von dem Mitarbeiter, der mit der Anfrage befasst war, ausweichende Antworten erhalten. Eine habe gelautet, die Gesetze hätten sich geändert. "Aber als Kriminalist merke ich, wenn mich jemand belügt", äußerte der Familienvater.

Sein Widerspruch beim Köthener Bauordnungsamt gegen die Genehmigung der Bauvoranfrage sei abgelehnt worden - von dem gleichen Mitarbeiter, der diese bearbeitet hatte. Ein weiterer Widerspruch - diesmal beim Landesverwaltungsamt - brachte nur scheinbar Erfolg. Die Genehmigung sei zwar nicht rechtmäßig, jedoch würde sie nicht zurückgezogen. Bürger müssten sich schließlich auf behördliche Entscheidungen verlassen können, hieß es in der Begründung. "Ich bin doch auch Bürger und habe mich auf die Auskünfte des Bauordnungsamtes verlassen", gibt Sascha Kusmin zu bedenken. Er ließ die Sache nicht auf sich beruhen, wandte sich an das Innenministerium und an den Petitionsausschuss des Landtages.

Inzwischen hat das Köthener Bauordnungsamt die Baugenehmigung erteilt. Dort an der Klietzener Straße in Elsdorf wird ein zweistöckiges Wohnhaus errichtet.

Die Stadtverwaltung bestätigt sowohl den Bauvorbescheid aus dem Jahr 2009 als auch Baugenehmigungen vom September 2011 und für einen geänderten Antrag im Januar 2012. Gegen beide habe Kusmin Widerspruch eingelegt. Kusmins Widerspruch sei an das Landesverwaltungsamt Magdeburg übergeben worden und werde dort noch bearbeitet. Da es sich um ein laufendes Verfahren handele, könne die Verwaltung keine weiteren Informationen erteilen.

Auf MZ-Anfrage wird noch mitgeteilt, jenes Grundstück liege "im unbeplanten Innenbereich" und sei nach Paragraf 34 des Baugesetzbuches genehmigt worden. Dieser geht von einem Bauvorhaben innerhalb von "im Zusammenhang bebauten Ortsteilen", also im Innenbereich aus.

Interessant ist, dass sich der Hauptausschuss des Stadtrates am 4. September ab 18.30 Uhr unter anderem mit einer Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Köthen für "Elsdorf westlich der Klietzener Straße" entsprechend des Paragrafen 2 des Baugesetzbuches befassen wird. Davon betroffen sei besagtes Grundstück, war aus dem Rathaus zu erfahren.

In jenem Paragrafen ist die Bauleitplanung geregelt, in der auch Bebauungspläne für Teilbereiche aufgestellt werden. Hier liegt der Verdacht nahe, dass die Verwaltung mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für das umstrittene Grundstück in der Klietzener Straße ihr Handeln von den Stadträten nachträglich legalisieren lassen möchte. Der Bauausschuss hat am Donnerstag bereits zugestimmt - ohne Diskussion. Allerdings wäre ein Baubeginn während der Planaufstellung laut Paragraf 33 des Baugesetzbuches erst nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig.

"Strukturelle Veränderungen" würden es erforderlich machen, die "Festsetzungen zur Art der Bodennutzungen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen", heißt es aus der Stadtverwaltung. Zu jenen "Gegebenheiten" dürfte der dort an der Klietzener Straße ohne Bauleitplanung und Bebauungsplan genehmigte und bereits begonnene Hausbau gehören.

Da das Baugesetzbuch in einem solchen Planungsverfahren die Beteiligung der Öffentlichkeit vorsieht, können interessierte Bürger die Unterlagen der Planänderung zu gegebener Zeit in der Stadtverwaltung einsehen und sich auf einer noch vorgesehenen Informationsveranstaltung selbst ein Urteil bilden. 

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung - Köthen/Anhalt, www.mz-web.de

 

Foto: S. Kusmin

 

Obstwiese vor dem Kahlschlag 29.08.2005

Quelle: Google Earth

 

Obstwiese nach dem Kahlschlag 01.01.2010

Quelle: Google Earth

 

 

www.bürgerinitiative-anhalt.de